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Sozialgesetzbuch V

Das V. Buch der Sozialgesetzgebung sagt im § 27, daß Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen einen Anspruch auf Krankenbehandlung haben, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfaßt nach § 27 a auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Die Maßnahme muß nach ärztlicher Feststellung erforderlich sein. - Nach ärztlicher Feststellung muß hinreichend Aussicht bestehen, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme viermal ohne Erfolg durchgeführt worden ist. - Die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein. - Ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten dürfen verwendet werden. - Die Ehegatten müssen sich vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berückschtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten und von dem Arzt an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überweisen lassen, denen eine Genehmigung nach § 121 a (Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen) erteilt worden ist. Näheres zu den medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen bestimmt der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach § 92.
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