Der deutsche Mittelweg
Zur Zeit der Formulierung des Embryonenschutzgesetzes herrschte die Auffassung, dass alle nach der ersten Zellteilung entstandenen Embryonen entwicklungsfähig seien. Hieraus resultierte die sog. Dreierregel. Dies bedeutete, dass maximal 3 befruchtete Eizellen weiterkultiviert wurden. Die Forschung der letzten Jahre hat allerdings gezeigt, dass bei weitem nicht alle Embryonen die gleichen Entwicklungschancen haben. Die Mehrzahl der Embryonen bleibt in der Entwicklung zurück oder stirbt gar ab. Gründe hierfür können u.a. chromosomale Störungen sein, welche vor allem bei zunehmendem Alter immer häufiger werden.
Bei einer jungen Frau kann es durchaus ausreichen, 3 befruchtete Eizellen zu kultivieren um an Tag 5 eine Blastocyste zu erreichen.
Da mit zunehmendem Alter allerdings die Rate an Blastocysten stark zurückgeht kann es hier auch notwendig werden, mehr als 3 befruchtete Eizellen zu kultivieren.
Unter Bildung eines sog. individuellen Prognoseprofils legt der Arzt im Konsens mit dem Patientenpaar die zu kultivierende Anzahl an befruchteten Eizellen fest. Hierbei muss allerdings eine überzählige Blastocystenentwicklung vermieden werden, da eine "Bevorratung" von entwicklungsfähigen Embryonen mittels Kryokonservierung laut Embryonenschutzgesetz verboten ist.